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Sozialstruktur und Recht

Soziale Verhältnisse sind immer auch Rechtsverhältnisse. D.h. das Verständnis von Recht bzw. Rechtsstrukturen kann dazu beitragen, Sozialstrukturen zu verstehen und zu analysieren.

Überblick:

Soziale Verhältnisse und Rechtsverhältnisse

Wenn in Sozialstrukturanalysen von sozialen Gruppen und ihren Kapitalien oder von sozialen Beziehungen gesprochen wird, wird dabei immer auch auf Recht, Rechte und Rechtsverhältnisse Bezug genommen. So sind Interessengruppen (z.B. Arbeitgeber und Arbeitnehmer), Erwerbsgruppen (z.B. Arbeiter, Angestellte, Beamte und Selbständige), Qualifikationsgruppen (z.B. Facharbeiter:innen oder höhere Beamt:innen), Personengruppen (z.B. Frauen, Männer und Diverse oder Autochthone und verschiedene Gruppen von Migrant:innen) oder Transfergruppen (z.B. Arbeitslose, Rentner:innen, Hausmänner und -frauen, Kinder) immer auch Gruppen mit bestimmten Rechten. Über das Eigentumsrecht, das Arbeitsrecht und das Tarifrecht aber auch über das Sozial- und Familienrecht werden Gruppen und die Beziehungen zwischen diesen Gruppen kodifiziert; d.h. rechtlich gefasst.

Sozial differenzierte bzw. differenzierende Institutionen wie Unternehmen und Verwaltungen oder Bildungseinrichtungen und die Märkte, in denen diese eingebettet sind (z.B. Finanzmärkte, Warenmärkte, Arbeitsmärkte) sind immer auch über Recht konstituiert. So sind z.B. die positionalen Hierarchien von Unternehmen oder Verwaltungen stets auch rechtlich gefasst. Eine öffentliche Bildungseinrichtung vergibt Rechtstitel, die lebenslang gelten.

Wenn emanzipative soziale Bewegungen Ungleichheiten der sozialen Lage oder Ungleichheiten entlang geschlechtlicher oder ethnisch-kultureller Marker thematisieren, geht es immer auch um Recht und Rechtsverhältnisse (z.B. Gleichheits- und Beteiligungsrechte) auf die man sich beruft bzw. deren Veränderung man einfordert. Umgekehrt verweisen autoritäre und nationalistische Bewegungen auf natürliche Ordnungen, Besitzrechte oder die Vorrechte von Etablierten (z.B. von weißen, autochthonen Männern).

An diesen Beispielen wird deutlich, wie die Entwicklung von Recht mit säkularen Entwicklungen wie der Herausbildung von Nationalstaaten und Kapitalismen sowie mit Prozessen der Europäisierung und Globalisierung – und damit auch mit den darüber entstehenden Sozialstrukturen – in Zusammenhang steht. Die eher vagen Formulierungen lassen aber auch erahnen, dass Gruppen und deren Beziehungen immer auch durch Momente jenseits des Rechts bestimmt sind.

Man hat es zunächst mit historischen und sozialen Phänomenen (z.B. Praktiken der Benennung von Gruppen oder Praktiken der Arbeitsteilung) zu tun, die dann über die Sprache des Rechts kodifiziert werden. Indem das Recht in den Nationalstaaten aber mit dem Gewaltmonopol dieser Staaten – viele definieren sich als Rechtsstaaten – verknüpft ist, wird es zu einer machvollen Instanz, die legitime Benennungen anbietet und Kategorisierungen vornimmt, die Gruppen konstituiert und deren Ansprüche bzw. Besitzstände schützt, die Beziehungen strukturiert und Konflikte reguliert etc.

Juristen und später auch Juristinnen werden zu einer neuen und einflussreichen Sozialgruppe. Das gilt für die lange Phase der Herausbildung der Nationalstaaten und ihrer Transformation zu Sozialstaaten (verschiedenen Typs). Das gilt aber auch für die jüngsten Prozesse der Europäisierung und Globalisierung, die es ermöglichen, die Genese internationaler und globaler Rechtsverhältnisse zu analysieren (Dezalay / Madsen 2012, S. 439 ff.). Die Entwicklung des transnationalen Rechts ist (neben z.B. Logistik und Accounting) als ein Moment der entstehenden Infrastrukturen der Globalisierung zu begreifen.

Während diese Überlegungen darauf hindeuten, Recht in seinen historischen und sozialen Einbindungen zu verstehen, gibt es nicht weniger Ansätze, die Recht als etwas Autonomes bzw. Überzeitliches begreifen oder die Recht mit evolutionären bzw. systemischen Prozessen der Modernisierung und funktionalen Differenzierung verknüpfen. Im Folgenden soll – in einem praxeologischen Sinne – die Frage nach den historischen und sozialen Einbindungen von Recht im Vordergrund stehen und es wird nach den Verschränkungen mit Sozialstrukturen gefragt. Die Frage nach Rechten, Rechtsverhältnissen und den Entwicklungen von Recht kann damit auch als eine Möglichkeit der Beobachtung, der Analyse und des Verständnisses von Sozialstrukturen begriffen werden.

Exkurs: Darstellungen zu Recht und Sozialstruktur

Exemplarisch soll an einführenden Darstellungen zur Sozialstrukturanalyse bzw. zur Rechtssoziologie aufgezeigt werden, wie dort rechtliche und sozialstrukturelle Perspektiven verschränkt werden.

Darstellungen zur Sozialstrukturanalyse

In einführenden Darstellungen zur Sozialstrukturanalyse spielen Fragen des Rechts oft keine erhebliche Rolle – das ist auch dem lange vorherrschenden Containerdenken1 in der Sozialstrukturanalyse geschuldet. Eine Ausnahme bildet eine Einführung von Schäfers (1990), der konstatiert: »Das Recht ist gleichsam das Skelett der Sozialstruktur: es hält die einzelnen Teile zusammen und ist als Ganzes, als Rechtsordnung, ein Fundament der Gesellschaft und Ausgangsbasis für weitere Entwicklungen« (S. 59).

»Durch das Recht (Verfassungsnormen, Gesetze und Verordnungen) werden

  • für das Handeln von Personen und Institutionen vorstrukturierende und damit entlastende Orientierungen vorgegeben: die Folgen von Handlungen werden kalkulierbar;
  • grundlegende Werte (z. B. Freiheit) positiv oder im Falle des Zuwiderhandelns (Freiheitsberaubung) negativ sanktioniert;
  • Konflikte zwischen Personen und Institutionen auf eine sachliche Ebene der Auseinandersetzung gehoben« (ebd.).

Für eine erste Orientierung können diese Ausführungen hilfreich sein; sie sind jedoch, in verschiedener Perspektive zu erweitern. Dabei geht es vor allem darum, das normative Konstrukt ›Recht‹ zu dekonstruieren und auf verschiedene Rechtspraktiken zu fokussieren. Das impliziert für das Verständnis von Recht:

  • ›Recht‹ sollte nicht als ein Phänomen jenseits von Sozialstrukturen begriffen werden. Sozialstrukturen drücken sich im Recht aus; Veränderungen des Rechts können aber auch zu Veränderungen von Sozialstrukturen beitragen.
  • ›Recht‹ ist über seine historische und politische Einbindung ausgesprochen variabel; neben ›Rechtsstaaten‹ finden sich auch ›Un-Rechtsstaaten‹ verschiedenen Typs.
  • ›Recht‹ ist über seine Textform mehrdeutig und auch die verschiedenen Rechtsbereiche und Akteure tragen dazu bei, dass ›Recht‹ nicht unbedingt konsistent ist.

In intersektionalen Darstellungen zur Sozialstruktur ist die sozialwissenschaftliche Analyse eng mit einer rechtlichen Perspektive verwoben. Nicht zufällig geht das Konzept der Intersektionalität im engeren Sinne auf die Analysen der Rechtswissenschaftlerin Kimberlé Crenshaw zurück, die Fälle aus dem Arbeitsrecht und der Antidiskriminierungspolitik heranzieht. Ähnliches gilt für die Migrations- und Integrationsforschung, bei der Fragen des rechtlichen Status von Migrierenden eine wichtige Rolle spielen.

Darstellungen zur Rechtssoziologie

In einer klassischen Darstellung zur Rechtssoziologie (Rehbinder 2019) wird das Erkenntnisinteresse wie folgt gefasst: »Der spezielle Blickwinkel, das Recht als Ergebnis und als bestimmenden Faktor [im Orig. nicht fett] des Soziallebens zu sehen, mithin den Zusammenhang zwischen Recht und Gesellschaft zu erforschen, macht die Rechtssoziologie (…) zu einem Spezialgebiet der Soziologie, der Wissenschaft vom Zusammenleben der Menschen in Gesellschaft. Denn das Recht ist eines der vielen Ordnungsmuster, nach denen menschliches Verhalten in Gesellschaft abläuft. Es gehört zum sozialen Ordnungsgefüge, das den Einzelnen in die Gesellschaft integriert und damit zum Sozialisationsprozess, den die Soziologie mit dem Ausdruck ›soziale Kontrolle‹ kennzeichnet« (S. 3).

Eine neuere und interdisziplinär orientierte Darstellung zur Rechtssoziologie (Baer 2023) begreift diese als kritische, d.h. selbstreflexive Regulierungsforschung. So interessiere die Forschung heute vor allem »gesetztes Recht in demokratischen Verfassungsstaaten und in (…) überstaatlichen Zusammenhängen. Sie arbeiten nicht mit der normativen Vorstellung einer abstrakten Grundnorm (…) oder einer Vorstellung von Naturrecht (…) oder von göttlicher Autorität (…), sondern interessieren sich eben für das ›Sein‹, die Empirie. Das bedeutet heute auch, nicht mehr auf ›das Recht‹ zu fokussieren, sondern die Dynamik juristischen Geschehens zu begreifen. ›Gesetztes‹ Recht ist dann nicht nur das Recht der Gesetze, also des Gesetzgebers, sondern jede Norm, die mit (…) unterschiedlicher Autorität für verbindlich erklärt wird. Rechtsetzung betreiben dann jedenfalls auch Gerichte (das ›Richterrecht‹), aber auch Einzelpersonen, wenn sie beispielsweise ›einen Vertrag aufsetzen‹ (…). Und Recht ›ist‹ nicht in der Welt, sondern als dynamische Praxis zu verstehen« (S. 50). Vor diesem Hintergrund schlägt Baer vor, Recht als ›Regulierung‹ zu begreifen. Der Begriff soll zeigen, »dass es juristisch immer um Prozesse geht, um eine Praxis des Regelns, die sich ständig ändert. Rechtssoziologie ist danach die Auseinandersetzung mit verschiedenen Formen, Praxen und Effekten von Recht« (ebd.).

Während das neuere Konzept viele sinnvolle Erweiterungen der Perspektive auf regulierende Praktiken enthält, wird die klassische Frage (Recht als Ergebnis und als bestimmenden Faktor des Soziallebens) ein wenig zurückgenommen.

Beispiele: Rechtliche Strukturen und Sozialstrukturen

An zwei Beispielen – den Ordnungen der Produktion und der Geschlechter – wird aufgezeigt, welche Aspekte von Sozialstrukturen über die Analyse von rechtlichen Strukturen erfasst werden können und wo Sozialstrukturen über rechtliche Strukturen hinausgehen.

Ordnungen der Produktion

Gesellschaftliche Produktion steht für jene Institutionen (z.B. Unternehmen und Verwaltungen), in denen Erwerbsarbeit geleistet wird.

Die arbeitsrechtliche Perspektive

Einführende Darstellungen zum Arbeitsrecht liefern eine präzise Darstellung von Rechtsverhältnissen in der privatwirtschaftlich und arbeitsteilig organisierten gesellschaftlichen Produktion. Man erfährt etwas über Akteure (z.B. Arbeitgeber:innen und verschiedene Gruppen von Arbeitnehmer:innen), über Handlungskontexte (z.B. Betriebe, Unternehmen oder Konzerne) und über die individuelle wie kollektive Regulierung von Arbeitsverhältnissen.

  • Arbeitgeber: »Arbeitgeber ist derjenige Vertragsteil des Arbeitsverhältnisses, der die Leistung von dem anderen Teil, dem Arbeitnehmer, fordern kann und diesem zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. (…) Der Arbeitgeber organisiert den Arbeitsablauf. Er hat vielfältige Möglichkeiten, durch Weisungen gestaltend auf die Arbeitsverhältnisse einzuwirken. (…) Der Grund für die besonderen Befugnisse des Arbeitgebers ist darin zu suchen, dass unsere vom Staat rechtlich anerkannte Wirtschaftsverfassung dem Einzelnen erlaubt, sich arbeitsteiliger Verfahrensweisen zu bedienen. Wer sich als Unternehmer betätigen will, darf Arbeitnehmer zu den von ihm verfolgten Zwecken einsetzen. Die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit abhängig Beschäftigten ist Ausfluss seiner (…) Berufsfreiheit, die auch die Gewerbefreiheit gewährleistet (…). Der dadurch garantierten Betriebsleitungsbefugnis des privaten Unternehmers entspricht die Organisationsgewalt der öffentlichen Hand. Hierin wurzeln die Befugnisse des Arbeitgebers, denen das Arbeitsrecht nur Gestalt geben und Grenzen setzen kann« (Waltermann 2016, S. 29 f.).
  • Arbeitnehmer: »Wer auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses in dem dargelegten Sinn unselbstständige, fremdbestimmte Arbeit leistet, ist Arbeitnehmer« (S. 28). Die Arbeitnehmer wurden historisch nach Arbeitern und Angestellten unterschieden. Noch heute gibt es die Gruppe der leitenden Angestellten. Schließlich kommen berufliche Gliederungen hinzu, wenn gewerbliche Arbeitnehmer, kaufmännische Angestellte oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterschieden werden. Eine gesonderte Stellung nehmen Beamte oder Soldaten bzw. familiär eingebundene Arbeitskräfte (z.B. mithelfende Familienangehörige) ein.

Die Beziehungen zwischen diesen Gruppen werden über das Arbeitsverhältnisrecht, das Arbeitsschutzrecht und das kollektive Arbeitsrecht geregelt.

  • »Das Arbeitsverhältnisrecht (oder Arbeitsvertragsrecht) enthält die im Wesentlichen privatrechtlichen Rechtsvorschriften, die das Arbeitsverhältnis als privatrechtliches Schuldverhältnis von seiner Begründung durch den Abschluss des Arbeitsvertrags über die inhaltliche Ausgestaltung mit seinen wechselseitigen Rechten und Pflichten (Leistungs- und Nebenpflichten) und deren Störung (Leistungsstörung, Haftung) bis zu seinem Ende (namentlich durch Kündigung, Fristablauf oder Erreichen der Altersgrenze) begleiten« (S. 9).
  • »Das Arbeitsschutzrecht (…) regelt die von ihm erfassten Gegenstände öffentlich-rechtlich, es ist in wesentlichen Hinsichten Recht der Gefahrenabwehr. Das Arbeitsschutzrecht ist geprägt durch staatliche Aufsicht und Zwang zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben« (S. 10).
  • »Das zur Ausgleichung des Machtungleichgewichts zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschaffene Kollektive Arbeitsrecht enthält (…) eigenständige Mechanismen, die das Arbeitsrecht und die Praxis des Arbeitslebens in besonderem Maß beeinflussen« (S. 11).

Über diese Bestimmungen werden Prozesse der privatwirtschaftlichen Produktion rechtlich strukturiert. Eine Geschichte dieser Rechtsbereiche zeigt, wie sich diese mit der Entwicklung der kapitalistischen Produktion im 19. und 20. Jahrhundert ausgestalten (vgl. Wischermann/ Nieberding 2004 oder Schmoeckel/ Maetschke 2016). Die Diskussion aktueller Probleme zeigt dann aber auch, dass insbesondere seit den 1980er Jahren (z.B. im Kontext von Deregulierung und Globalisierung) viele neue Aufgaben der Kategorisierung und Regulierung entstanden sind: so z.B. über neue Probleme (z.B. atypische Beschäftigung, prekäre Solo-Selbstständigkeit, Niedriglöhne), über den veränderten Organisationsgrad von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern oder über einen veränderten Blick auf sexistische, rassistische oder ableistische Diskriminierungen.

Die sozialstrukturelle Perspektive

Mit der arbeitsrechtlichen Perspektive werden wichtige Eckpunkte für eine sozialstrukturelle Analyse benannt. Auch die rechtsgeschichtliche Perspektive gibt wichtige Einblicke in die Genese und Veränderung von Sozialstrukturen. Dennoch bleiben viele sozialstrukturell bedeutsame Aspekte von Arbeitsbeziehungen im Dunkeln. Dazu einige Beispiele:

  • Soziale Gruppen sind mehr als rechtlich abgegrenzte Gruppen. So läßt sich an der über ein Jahrhundert bedeutsamen Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten aufzeigen, wie diese mit rechtlichen Unterschieden bei der Entlohnung, bei Schutzrechten und vor allem der Sozialversicherung zusammenfallen. Diese rechtlichen Unterscheidungen verdoppeln sich dann aber auch in der Selbst- und Fremdwahrnehmung dieser Gruppen oder in unterschiedlichen Organisationen und Strategien der Interessenvertretung. Die soziale Bedeutung dieser Unterscheidung wird auch daran deutlich, dass sie trotz der weitgehenden rechtlichen Angleichung nach der Jahrtausendwende (Watermann 2016, S. 31) fortbesteht. Während die amtliche Statistik den neuen rechtlichen Status widerspiegelt und die Unterscheidung nicht mehr ausweist, funktioniert diese in empirischen Erhebungen weiterhin, wenn die Befragten aufgefordert werden, sich einer der Gruppen zuzurechnen.
  • Während in der arbeitsrechtlichen Perspektive die aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag erwachsenden Rechte und Pflichten als klar umrissen erscheinen, stellt sich in arbeitssoziologischer Perspektive das sogenannte Transformationsproblem, das aus der prinzipiellen Unbestimmtheit dieser Verträge erwächst. »[J]eder Arbeitsvertrag ist in dieser Hinsicht unvollständig, da nicht alle zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, von Organisation und Organisationsmitgliedern im Voraus zu spezifizieren sind. Im Extremfall sind in einem Arbeitsvertrag nur Arbeitszeit und Arbeitsentgelt (…) geregelt, nicht jedoch die Art und Weise, wie gearbeitet wird. (…) [M]otiviertes Arbeiten kann schlechterdings nicht vereinbart werden« (Minssen 2013, S. 461 f.).
  • Der Betrieb erscheint sowohl in der individualrechtlichen Perspektive des Arbeitsverhältnisrechts wie in der kollektivrechtlichen Perspektive des Arbeitsrechts nur unzureichend. So interessiert sich die arbeits- und industriesoziologische Forschung stets auch für Fragen der Mikropolitik in Betrieben. »Mit dem Begriff ›Mikropolitik‹ wird auf die Politikhaltigkeit aller innerbetrieblichen Entscheidungsprozesse verwiesen und zugleich eine Abgrenzung gegenüber staatlicher Politik, aber auch gegenüber Unternehmenspolitik vorgenommen. (…) In diesem Sinne sind alle betrieblichen Akteure Mikropolitiker, nicht nur die Manager, die die Unternehmenspolitik festlegen, nicht nur die durch das Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Verhandlungspartner Betriebsrat und Geschäftsleitung, sondern jeder Betriebsangehörige bis hin zum Fließbandarbeiter. Sie alle verfolgen ihre Strategien und haben dabei umso mehr Möglichkeiten zum Erfolg, je mehr sie über Machtressourcen verfügen und insofern ist ein Fließbandarbeiter natürlich ein weniger bedeutsamer Akteur als ein Vorstandsvorsitzender, der aufgrund seiner Positionierung in der innerbetrieblichen Hierarchie über relevante Ungewissheitszonen und damit Macht verfügt« (Minssen 2006, S. 79).
  • Während das Mitbestimmungsrecht und die darauf bezogene Arbeitsgerichtsbarkeit die Informations- und Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalräten präzise fasst, geht es in sozialstruktureller Perspektive immer auch um die Chancen, diese Rechte durchzusetzen. So gibt es auf der einen Seite Beschäftigtengruppen (z.B. Hochqualifizierte oder leitende Angestellte), für die die kollektive Interessenvertretung angesichts ihrer individuellen Verhandlungsmacht nachrangig erscheint. Auf der anderen Seite finden sich Gruppen (z.B. Leiharbeiter:innen oder Beschäftigte von Subunternehmen), die von den betrieblichen Interessenvertreter:innen nur bedingt vertreten werden (können). Schließlich existieren in nicht wenigen Betrieben keine Betriebs- und Personalvertretungen bzw. ihre Konstitution und Beteilung wird systematisch bekämpft. Das verweist auf die in der Rechtssoziologie breiter diskutierte Frage nach den subjektiven und objektiven Voraussetzungen der Mobilisierung von Recht (vgl. Baer 2023, S. 232 ff.).

Ordnungen der Geschlechter

Markante Geschlechterunterschiede werden in den prosperierenden Ländern des globalen Nordens noch heute deutlich, wenn man die Teilung der häuslichen Arbeit und der Erwerbsarbeit (Branchen, Arbeitszeiten, hierarchische Positionierungen oder Entlohnungen) untersucht. Hier interessiert die Frage, wie diese Geschlechterordnung über rechtliche Strukturen bzw. über andere Sozialstrukturen erklärt werden können.

Die rechtliche Perspektive

Ute Gerhard streicht in ihrer Darstellung zur Entwicklung von Frauenrechten heraus: »Recht ist nicht nur Diskurs oder ideologischer Überbau, sondern wesentlicher Baustein der gesellschaftlichen Struktur, eben auch der Geschlechterordnung« (2018a, S. 137). Gesetze sind »nicht nur Ergebnis und Ausdruck gesellschaftlicher Kompromisse, sondern auch von Machtverhältnissen« (S. 11). Umso erstaunlicher sei die oftmalige Vernachlässigung von Rechtsfragen in der Geschlechtergeschichte (S. 136).

Gerhard verweist auf den prozeduralen und relationalen Charakter von Rechten: »Rechte sind immer wieder neu zu verhandeln, zu verteidigen und zu erwerben. Sie können daher nicht verstanden werden als Haben oder Besitz, vielmehr sind sie Ausdruck von institutionalisierten Regeln für soziale Beziehungen und für die Verbundenheit mit anderen Menschen« (S. 7). Das gelte vor allem für die Rechte von Frauen. Schließlich wird der Doppelcharakter von Rechten herausgestrichen, die auf der eine Seite Restriktion und Zwang implizieren, auf der andere Seite aber auch ermöglichend und befreiend wirken können (S. 10 und 137).

Rechtsfragen spielen in der Entwicklung der Geschlechterverhältnisse eine zentrale Rolle. Die Geschichte der Frauenbewegungen war stets ein Kampf um Rechte. Bereits im Kontext der französischen Revolution, bei der die Gleichheitsrechte eine zentrale Rolle spielten, wurde deutlich, dass damit nicht unbedingt auch die Gleichheit von Männern und Frauen gemeint war. So veröffentlichte Olympe de Gouges 1791 eine ›Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin‹. Dabei ging es um Geschlechtergleichheit und gleiche Bürgerrechte, aber auch um gleiche Rechte auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit sowie um Vereinigungsrechte, Erwerbsrechte und Teilhaberechte. Sie wurde 1793 hingerichtet. Am Ende der Revolutionsphase wird deutlich, dass das neue Zivilgesetzbuch vielfach sogar hinter die Errungenschaften des ancien regime zurückfiel (Gerhard 2018b, S. 27).

In den Frauenbewegungen, die um die Wende zum 20. Jahrhundert agierten, spielten Fragen des Wahlrechts und des Familienrechts eine zentrale Rolle; es ging aber auch um Fragen der Bildung und Arbeit. Ilse Lenz konstatiert für das frühe 20. Jahrhundert einen Umbruch von einer neopatriarchalen zu einer differenzbegründeten Geschlechterordnung. Beide Ordnungen werden über ›biologische Geschlechterdifferenzen‹ legitimiert.

Die neopatriarchale Geschlechterordnung »beruhte auf der Herrschaft von Männern – insbesondere der Eliten – in Gesellschaft und Politik, die durch ihre familiale Autorität als Gatten und Väter über ihre Frauen und Kinder abgestützt wurde« (2013, S. 127). Gerhard verweist auf die »grundlegende Dichotomie, die den Ausschluss der Frauen aus Öffentlichkeit und Politik und zugleich ihren Einschluss ins Private und ihre Zuständigkeit für die Aufgabe der Reproduktion und Lebenssorge ebenso legitimierte wie bis heute erklärt« (2018a, S. 133). Dabei spielte das das private Recht und vor allem das Ehe- und Familienrecht eine zentrale Rolle. Während die Privatrechtsgesellschaft »die Freiheit und Gleichheit der Eigentümer als ›Haus- bzw. Familienväter‹ garantiert (…), sind es Frauen, die im 19. Jahrhundert aufgrund des privaten Ehe- und Familienrechts von bürgerlicher Freiheit und Gleichheit ausgeschlossen bleiben« (S. 134).

In der differenzbegründeten Geschlechterordnung erlangen Frauen das Wahlrecht, bekommen Zugang zur höheren Bildung und erringen »eine gewisse öffentliche und berufliche Präsenz« (Lenz 2013, S. 128). Aus der patriarchal begründeten Geschlechterhierarchie wurde eine funktionale Macht- und Arbeitsteilung, die weiterhin über biologische Unterschiede begründet wurde. »Die Lohnarbeit zur Absicherung der Familie wurde ›dem Mann‹ zugeordnet und die unbezahlte Familien- und Versorgungsarbeit ›seiner Hausfrau‹« (S. 128).

Die Entwicklung der Sozialstaaten, die erstmals Arbeits- und Lebensweisen jenseits von Familie und Heteronormativität eröffneten, und vor allem die Erfolge neuer sozialer Bewegungen (die 2. und 3. Frauenbewegung, queere und migrantische Bewegungen) haben nach und nach zu einem fundamentalen Wandel der Geschlechterverhältnisse beigetragen. Gerhard spricht von einer »›kulturellen Revolution‹« in den Beziehungen der Geschlechter und verweist auf den »dramatischen sozialen Wandel in den privaten Lebensformen etwa seit den 1970er Jahren« (2018a, S. 8).

Der Grundgesetzartikel 3.2 beinhaltete neben der Gleichberechtigung von Männern und Frauen auch das Gebot, Nachteile abzubauen. Veränderungen in den Sozial-, Arbeits- und Familienrechten, der Ausbau von sozialen Infrastrukturen (z.B. Bildungs- und Gesundheitssystem), Frauenförder- und Gleichbehandlungsgesetze und schließlich das Gesetz zum Geschlechtseintrag haben die Arbeits- und Lebensweise von Menschen, die sich als Frauen, Männer oder Diverse wahrnehmen, weitreichend verändert. Lenz spricht von einer flexibilisierten Geschlechterordnung (2013, S. 129), die sie über ein flexibilisiertes und pluralisiertes Verständnis von Geschlecht, veränderte geschlechtliche Machtverhältnisse und über flexibilisierte und pluralisierte Verhältnisse am Arbeitsmarkt und in den Familien charakterisiert.

Während sich die Geschlechterordnungen noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts über den restriktiven Charakter von Recht bestimmen lassen, tritt im 21. Jahrhundert stärker der ermöglichende Charakter von Recht in den Vordergrund.

Die sozialstrukturelle Perspektive

In sozialstruktureller Perspektive muss diese Sichtweise jedoch erweitert werden. Vor allem geht es darum, wie Frauen (aber auch Männer) diese Rechtskonstellationen unter sich verändernden politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für sich nutzen. Dies soll an zwei (durchaus widersprüchlichen) Einschätzungen aufgezeigt werden.

Fortbestand von Geschlechterungleichheiten

Es war einleitend angedeutet werden, dass der hier skizzierten Fortschrittsgeschichte in den Geschlechterbeziehungen eine Reihe von stabilen Ungleichheiten gegenübersteht. Die Teilung der häuslichen Arbeit zwischen den Geschlechtern hat sich nur wenig verändert; ein Rückgang der Belastungen von Frauen geht vor allem auf die Technisierung und Rationalisierung der häuslichen Arbeit (z.B. Maschinen und Fertigprodukte) und die (mehr oder weniger legale) Beschäftigung von häuslichen Arbeitskräften (z.B. Reinigung und Pflege) zurück. In der Erwerbsarbeit wird deutlich, dass sich die geschlechtsspezifische Verteilung nach Branchen und nach der hierarchischen Positionierung nur wenig verändert. In Deutschland sind auch die Unterschiede in der Arbeitszeit (Teilzeit bzw. Vollzeit) und in der Entlohnung (Gender Pay Gap) erheblich.

Die mit den kapitalistischen Industriegesellschaften entstandenen (scheinbar natürlichen) geschlechtsspezifischen Teilungen zwischen entlohnter und nicht-entlohnter Arbeit (bzw. ihrer Kombination) sowie zwischen verschiedenen Bereichen der Erwerbsarbeit (vgl. Hausen 2007, S. 84 f.) sind erstaunlich stabil. Auch Gottschall konstatiert, dass es trotz der Angleichung der Bildungsniveaus und der Erwerbsbeteiligung »nicht einfach zu einer Auflösung von Geschlechterdifferenz und -hierarchie [komme]. (…) Kontextbezogen, d.h. z.B. in Abhängigkeit von Qualifikation und Profession, Organisationsmerkmalen und Branchen, aber auch rechtlichem Status, Region und Ethnizität bilden sich neue Risiken und Chancen für Frauen heraus, die Abschwächung von Geschlechterungleichheit ebenso wie deren Reproduktion und auch neue Ungleichheiten unter Frauen beinhalten« (Gottschall 2018, S. 383).

Stabile Entwicklungstrends

Wenn man auf die Veränderung von Qualifizierungs-, Erwerbsstrategien und Reproduktionsstrategien – die Praktiken des Doing Inequality – fokussiert, fallen drei längerfristig wirksame Trends ins Auge.

  • Erwerbstätigenquote: Wie Neef (2024, S. 12, S. 49) bzw. Pfister u.a. (2022, S. 149) aufzeigen, folgt die Entwicklung der Erwerbstätigenquote von Frauen (zwischen 1882 und 2018) einem langfristigen ausgesprochen stabilen Trend. Weder die nationalsozialistische noch die konservative Familien- und Geschlechterpolitik der 1950er Jahre haben sich hier niedergeschlagen2.
  • Gender Pay Gap: Ein ähnlicher Trend zeigt sich beim (unbereinigten) Gender Pay Gap. Während die Löhne der Frauen 1873 bei weniger als 45% der männlichen Löhne liegen, steigt dieser Anteil im ganzen 20. Jahrhundert relativ kontinuierlich an. Zu Beginn der 1950er Jahren werden 65% erreicht; 2018 sind es 85% (Neef 2024, S. 12). Auch hier werden keine (erheblichen) Effekte der variierenden wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen und der sich wandelnden Geschlechterordnungen erkennbar.
  • Geburtenraten: Auch bei den Geburtenraten zeigt sich eine ausgesprochen kontinuierliche Entwicklung. Das lässt sich an der ›totalen Fertilitätsrate‹ (S. 34) bzw. der ›endgültigen Kinderzahl‹ von Frauen (Statistisches Bundesamt 2025) ablesen. Politische und rechtliche Umbrüche schlagen sich zwar im lebenszeitlichen Timing von Geburten nicht aber in der Zahl der Geburten nieder.

In der Zusammenschau wird deutlich, dass sich bei der Analyse von Geschlechterverhältnissen rechtliche und sozialstrukturelle Perspektiven fruchtbar ergänzen können. Geht es auf der einen Seite um die normative und legitimatorische Rahmung, werden auf der anderen Seite die immer auch eigensinnigen Arbeits- und Lebenspraktiken von vergeschlechtlichten Menschen und deren alltäglichen Kämpfe erkennbar.

Fazit

Rechtsstrukturen – d.h. rechtliche Kategorisierungen und Regulierungen, die Recht setzenden, sprechenden und ausübenden Akteure und die darüber entstehenden Rechtsverhältnisse – sind als ein ›fester‹ Teil von Sozialstrukturen zu begreifen. Dementsprechend eröffnet die Analyse von ›Recht‹ eine spezifische Möglichkeit, Sozialstrukturen zu beobachten.

Die praxeologische Analyse begreift Strukturen als das (geronnene) Ergebnis von Handlungen, die dann wiederum das weitere Handeln von Akteuren strukturieren. In diesem Sinne kann das Recht als eine von verschiedenen Formen begriffen werden, in denen sich gesellschaftliche Strukturen ausdrücken. Neben dem Recht kommt den Habitus, Konventionen und Institutionen oder kollektiven Wissensbeständen eine ähnliche Rolle zu.

Anmerkungen

  1. Mit dem Begriff wird eine Perspektive kritisiert, die Gesellschaften unhinterfragt als Nationalgesellschaften – als geschlossene nationale Container – begriff. Damit wurden die vielfältigen Praktiken der Grenzüberschreitung wie des transnationalen Produzierens, Arbeitens und Lebens ausgeblendet. ↩︎
  2. Die Erwerbsquote von Frauen weist bis zum Beginn der 1950er Jahre eine relativ stabile Entwicklung auf: inklusive der Mithelfenden Familienangehörigen liegt sie meist um die 45% , ohne diese Gruppe sind es 25-30%. Ein leichter Einbruch ist 1950 zu verzeichnen; dieser hängt jedoch nicht mit der konservativen Familienpolitik zusammen, die erst im Laufe der 1950er Jahre einsetzt. Ein deutlicher Anstieg der Erwerbsquote setzt ab den 1960er Jahren ein; in der DDR ist dieser besonders stark ausgeprägt. ↩︎

Literatur

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Gerhard, Ute 2018a: Für eine andere Gerechtigkeit. Dimensionen feministischer Rechtskritik, Weinheim: Campus

Gerhard, Ute 2018b: Frauenbewegung und Feminismus. Eine Geschichte seit 1789, München: C.H. Beck

Gottschall, Karin 2018: Arbeit, Beschäftigung und Arbeitsmarkt aus der Genderperspektive, in: Fritz Böhle u.a. (Hrsg.), Handbuch Arbeitssoziologie, Wiesbaden: Springer, S. 361–395

Hausen, Karin 2007: Wirtschaften mit der Geschlechterordnung, in: Theresa Wobbe (Hrsg.), Zwischen Vorderbühne und Hinterbühne, Bielefeld: transcript, S. 83-107

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Minssen, Heiner 2006: Arbeits- und Industriesoziologie. Eine Einführung, Frankfurt a. M.: Campus

Minnsen, Heiner 2013: Transformation der Arbeitskraft, in: ders., Hartmut Hirsch-Kreinsen, (Hrsg.), Lexikon der Arbeits- und Industriesoziologie, Berlin: Ed. Sigma, S. 461-466

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Pfister, Ulrich/ Toni Pierenkemper 2022: Erwerbsarbeit, Lebensstandard und Konsum, in: Thomas Rahlf (Hrsg.), Deutschland in Daten. Zeitreihen zur Historischen Statistik, Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung, S. 146-169

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Rehbinder, Manfred 2019: Rechtssoziologie. Ein Studienbuch, München: Beck

Schaefers, Bernhard 1990: Gesellschaftlicher Wandel in Deutschland ein Studienbuch zur Sozialstruktur und Sozialgeschichte der Bundesrepublik, München: dtv

Schmoeckel, Mathias; Maetschke, Matthias 2016: Rechtsgeschichte der Wirtschaft. Seit dem 19. Jahrhundert, Tübingen: Mohr Siebeck

Statistisches Bundesamt 2025: [https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/endgueltige-kinderzahl.html]

Waltermann, Raimund 2016: Arbeitsrecht, München: Franz Vahlen

Wischermann, Clemens/ Anne Nieberding 2004: Die institutionelle Revolution. Eine Einführung in die deutsche Wirtschaftsgeschichte des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, Stuttgart: Franz Steiner

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