
Sozialeigentum bei Castel
Der auf Robert Castel zurückgehende Begriff des Sozialeigentums steht für Eigentum, das z.B. in Form von öffentlichen Diensten und Infrastrukturen, aber auch in Form von Sozialversicherungen großen Teilen einer Gesellschaft zur Verfügung steht. Historisch betrachtet entsteht Sozialeigentum mit der Herausbildung von prosperierenden National- und Sozialstaaten (2008, S. 249).
Überblick:
- Reformulierung der sozialen Frage
- Kollektiveigentum
- Transfereigentum
- Lohnarbeitsgesellschaft
- Literatur
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Reformulierung der sozialen Frage
Castel analysiert, wie die Herausbildung des Sozialeigentums mit einer Reformulierung der sozialen Frage einhergeht. Die soziale Frage war im 19. Jahrhundert in den expandierenden kapitalistischen Ökonomien entstanden, indem der Gegensatz zwischen Arbeitenden (Nicht-Eigentümer:innen) und Unternehmen (Privateigentümer:innen) zu einer Verelendung von Teilen der Arbeitenden führte. »Die Neuformulierung der sozialen Frage wird nicht nur darin bestehen, diesen Gegensatz zwischen Eigentümer und Nicht-Eigentümer aufzuheben, sondern ihn neu zu definieren. Neben das Privateigentum tritt eine andere Form des Eigentums, das Sozialeigentum, welches außerhalb der Sphäre von Privateigentum ein Leben in sozialer Sicherheit gewährleistet« (Castel 2008, S. 264). Damit eröffnet sich eine Lösung der sozialen Frage, ohne an der für die neue Produktionsweise zentralen Norm des Privateigentums zu rühren. Erstmals wird es möglich, auch ohne eigenes Eigentum und Vermögen eine gewisse soziale Sicherheit zu erfahren. Der Staat schaltet sich als »ein Dritter« in den Konflikt ein.
Im Hintergrund steht eine Veränderung des Gesellschaftsverständnisses. So wird im Kontext der Industrialisierung und der fortschreitenden Arbeitsteilung deutlich, »daß die moderne Gesellschaft eine Gesamtheit von ungleichen und voneinander abhängigen Lagen bildet« (S. 244). Die Gesellschaft erstellt einen Fundus von Diensten (gesellschaftlichen Reichtümern), an dem sich alle zu beteiligen haben. So bildet sich ein neues Verständnis von Solidarität heraus. »Sie besteht in der Mobilisierung des Rechts für eine gewisse Umverteilung der gesellschaftlichen Güter und eine gewisse Verringerung der Ungleichheiten« (S. 260).
Für das sich herausbildende Sozialeigentum sind zwei Entwicklungen bedeutsam: die Entstehung von öffentlichen Diensten als einem Kollektiveigentum und die Entwicklung von Sozialversicherungen als einem Transfereigentum.
Kollektiveigentum
Es kommt zu einem veränderten bzw. erweiterten Verständnis von Eigentum. Dieses wird nicht länger nur als individuales Recht begriffen, vielmehr werden auch seine gesellschaftlichen Funktionen in den Blick genommen. »Das Sozialeigentum steht im Zentrum der Entwicklung des öffentlichen Dienstes. Dieser ist ein kollektives Gut, das eine Verringerung der Ungleichheiten durch die Bereitstellung allgemein zugänglicher Sozialleistungen für alle, in erster Linie von Bildung, erlauben sollte« (S. 271). Dazu gehören aber auch die lenkenden und verwaltenden Institutionen der sich entwickelnden Nationalstaaten und schließlich komplexe Infrastrukturen.
Das Kollektiveigentum reicht jedoch zur sozialen Sicherung der Nicht-Eigentümer:innen nicht aus, da es unpersönlich ist und von den einzelnen nicht angeeignet werden kann und somit nicht vor den typischen Lebensrisiken (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter) schützen kann (S. 272). Daher muss das Kollektiveigentum um Transfereigentum ergänzt werden.
Transfereigentum
Am Anfang steht die Idee, Versicherungen nicht nur als Absicherung gegenüber ›natürlichen‹ Risiken (Überschwemmung, Brand etc.) zu begreifen, sondern auch auf ›soziale‹ Risiken anzuwenden. »Die Ablösung der gesetzlichen Verpflichtung von der individuellen Verantwortlichkeit ermöglicht es dem Sozialrecht, die Vergesellschaftung von Interessen zu bewerkstelligen, welche eine Folge der die verschiedenen Glieder des Gesellschaftskörpers vereinigenden Solidarität darstellt. Es gibt also einen direkten Bezug zwischen der Auffassung, die Gesellschaft sei eine Gesamtheit interdependenter Teile, und einer Form praktischen Intervenierens in diese Gesellschaft, der Versicherungstechnik. Die Versicherung aktualisiert ein Modell der Solidarität, auch wenn sich die Teilhaber dessen gar nicht bewußt sind. Ein Arbeitnehmer geht keine Versicherung ein, um mit den anderen Beitragszahlern solidarisch zu werden, er ist es einfach. Sein Interesse hängt von dem der anderen Mitglieder des von der Versicherung gebildeten Kollektivs ab und umgekehrt. Ein individuelles Risiko ist durch den Umstand ›abgedeckt‹, daß es im Rahmen der Zugehörigkeit zu einer Gruppe versichert ist« (S. 261).
Das Versicherungsprinzip unterscheidet sich fundamental vom Prinzip der Fürsorge. Es geht nicht länger um Almosen, sondern um Rechte; die Versicherten sind nicht weiter in lokale und personale Patronage-Systeme (z.B. von Guts- oder von Fabrikherren) eingebunden. Soziale Sicherung wird entpersonalisiert und delokalisiert. Indem Arbeitskräfte mobil sein können, ohne gewisse Sicherheiten zu verlieren, kommt es zu einer Ausweitung und Rationalisierung des Arbeitsmarktes (S. 279). Castel konstatiert, dass die Pflichtversicherung für die soziale Lage der Lohnarbeitenden eine stille Revolution bedeutet (S. 255).
Auch jenseits des Privateigentums kann sich so soziale Sicherheit einstellen. Über die Leistungen der Pflichtversicherungen entsteht »ein Vermögen, dessen Ursprung und Funktionsregeln sozialer Natur sind, das aber die Funktion eines privaten Vermögens erfüllt« (S. 272). Das traditionale Konzept (Sicherheit durch Eigentum) wird um ein neues Konzept (Sicherheit durch Rechtsansprüche) erweitert.
»Die Sozialversicherung bewerkstelligt, vermittelt über die Arbeit und unter der Ägide des Staates, eine Art Eigentumstransfer. Sicherheit und Arbeit werden sich zu einer substantiellen Einheit fügen, weil in einer Gesellschaft, die sich um die Lohnarbeit herum neu organisiert, der Status, der der Arbeit zukommt, das moderne Äquivalent zur traditionell vom Eigentum gewährleisteten Absicherung bildet« (S. 264). Neben der sozialen Sicherung kommt es aber auch zu einer Einbindung der Leistungsbeziehenden in eine rechtliche Ordnung (S. 278). Der Sozialversicherung kommt so eine wichtige Integrationsfunktion zu.
Der Sozialstaat wird zum »Garant des Transfereigentums. Der Staat legt sich also eine neuartige und noch nie dagewesene Rolle zurecht, die es ihm gestattet, den totalen Antagonismus zwischen der vehementen Verteidigung des ›bürgerlichen‹ Eigentums und den sozialistischen Programmen zu dessen Enteignung zu überbrücken. Diese Rolle vermag er zu spielen, ohne an das Privateigentum zu rühren. Doch durch die Verwaltung des Transfereigentums stülpt er ihm ein für soziale Sicherheit sorgendes System öffentlicher Leistungen über« (S. 278).
Castel streicht heraus, die Pflichtversicherung impliziere letztlich »die Akzeptanz der Besonderheit der Industriegesellschaft und des irreversiblen Charakters der sozialen Schichtung, die sie zur Folge hat. In der Industriegesellschaft wird die Aufgabenteilung immer weiter vorangetrieben, doch auch die soziale Differenzierung nimmt immer komplexere Formen an, ohne daß es möglich wäre, sie wieder rückgängig zu machen. Es gibt nicht mehr nur Eigentümer und Eigentumslose, die es verdienten, durch stetiges Bemühen selbst Eigentümer zu werden. Die Lohnarbeit nimmt eine strukturelle Position in der Gesellschaft ein: Es wird immer Lohnabhängige und immer mehr permanente Lohnarbeiter geben« (S. 275).
Lohnarbeitsgesellschaft
Castel spricht von einer Lohnarbeitsgesellschaft, in der es zu einem neuen Lohnabhängigkeitsverhältnis komme, bei dem es neben dem Lohn immer auch um Rechte, den Zugang zu sozialen Sicherungsleistungen und die Teilhabe am sozialen Leben (Bildung und Wohnung, aber auch Konsum und Freizeit) gehe. Die subalterne Lage der Lohnarbeitenden besteht jedoch fort.
»Die Ausdehnung der Lohnabhängigkeit auf die Gesamtgesellschaft läßt die Arbeiterlage aus und weist ihr erneut eine untergeordnete Stellung zu (…). Wenn alle Welt oder zumindest beinahe jeder lohnabhängig ist (…), dann definiert sich soziale Identität anhand der innerhalb der Lohnabhängigkeit eingenommenen Stellung. Jeder vergleicht sich mit jedem, unterscheidet sich aber auch von jedem. Die gesellschaftliche Stufenleiter umfaßt eine wachsende Anzahl von Sprossen, an denen die Lohnabhängigen ihre Identität durch Betonung der Differenz zur nächst niedrigeren Stufe festmachen und bestrebt sind, in eine höhere Schicht aufzusteigen. Die Arbeiterlage nimmt fast immer den untersten Teil der Stufenleiter ein (es gibt ja auch noch die Immigranten, halb Arbeiter, halb Barbaren, und dann noch die Verlorenen des Subproletariats). Doch solange das Wachstum anhält, der Staat weiterhin seine Dienste und Sicherungssysteme ausweitet, kann jeder, der es verdient, auch ›aufsteigen‹; Verbesserungen für alle, sozialer Fortschritt und Wohlstand. Die Lohnarbeitsgesellschaft scheint von einer unaufhaltsamen Aufstiegsbewegung getragen zu sein, was in der Anhäufung von Gütern und Vermögen, der Schaffung neuer Positionen und völlig neuartiger Opportunitäten, dem Anwachsen von Ansprüchen und Garantien, schließlich der Zunahme von Sicherheiten und Absicherungen zum Ausdruck kommt« (S. 284 f.).
Über das Sozialeigentum entsteht eine sozial fein gestaffelte »Gesellschaft der Ähnlichen« (2007, S. 19).
Literatur
Castel, Robert 2007: Wie lässt sich die soziale Unsicherheit bekämpfen?, in: Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.), Die Zukunft sozialer Sicherheit, Berlin, S. 13-19
Castel, Robert 2008: Die Metamorphosen der sozialen Frage. Eine Chronik der Lohnarbeit, Konstanz: UVK
van Dyk, Silke/ Kip, Markus 2023: Die Zukunft sozialer Rechte, in: Zeitschrift für Soziologie, 52, 4, S. 361–378