
Recht bei Bourdieu
Die von Bourdieu skizzierte praxeologische Theorie des Rechts zielt auf die Analyse des juridischen Feldes und seiner gesellschaftlichen bzw. historischen Einbettung. Sie liefert damit auch einen wichtigen Beitrag zum Verständnis von Sozialstrukturen.
Überblick:
- Einordnung des Ansatzes
- Recht als Symbolische Macht
- Recht und Staat
- Juridisches Feld
- Fazit
- Anmerkungen
- Literatur
- weiterlesen
Einordnung des Ansatzes
Bourdieu hat sicherlich keine zusammenhängende und konsistente Theorie des Rechts entwickelt. Neben einigen einschlägigen Beiträgen (1992, 2019a, 2019b), die sich insbesondere am französischen und deutschen Rechtsmodell orientieren, sind es vor allem seine Analysen zum Staat (2014) und sein reflexiver Forschungsansatz, die zusätzliche Einsichten liefern (Dezalay/ Madsen 2012).
Bourdieu verortet seine Überlegungen zum Verständnis des Rechts zwischen zwei Extremen der rechtssoziologischen Debatte:
- der Vorstellung einer absoluten Autonomie des Rechts gegenüber der Gesellschaft auf der einen Seite und
- der Vorstellung einer Widerspiegelung gesellschaftlicher bzw. ökonomischer Kräfteverhältnisse, sodass das Recht bzw. die Rechtswissenschaft als ein Herrschaftsinstrument begriffen werden.
Er konzipiert das Recht demgegenüber als eine relativ unabhängige soziale Sphäre (das juridische Feld), in der »rechtliche Autorität hervorgebracht und ausgeübt wird« (2019a, S. 36 f.). Es geht also um die Herstellung und Verwendung von juridischen Dienstleistungen. Diese fungieren als ein symbolisches Kapital bzw. eine symbolische Macht. Das Recht wirke durchaus als ein universales Normensystem; dieses sei aber nicht transhistorisch oder transsozial, sondern geschichtlich und gesellschaftlich begründet (2019b, S. 29)1.
Bourdieu verweist zudem auf die Mehrdeutigkeit des Rechts und zeigt am Beispiel des Sozialrechts, dass »das Recht stets das momentane Kräfteverhältnis [erfasst], indem es auch den Kampferfolgen der Beherrschten rechtliche Geltung verschafft und diesen Errungenschaften dadurch Anerkennung verleiht« (2019a, S. 38). So hänge z.B. die rechtliche Anerkennung von Gewerkschaften stets mit ihrer gesellschaftlichen Macht zusammen.
Die Leistung der von Bourdieu skizzierten praxeologischen Theorie des Rechts liegt darin, dass er zum einen die Binnenlogik des juridischen Feldes rekonstruiert und zum anderen aufzeigt, was die von diesem Feld hervorgebrachten Rechtsdienstleistungen gesellschaftlich bewirken, indem sie anerkannte Benennungen der sozialen Welt liefern und zentrale soziale Konflikte dieser Welt in rechtliche Auseinandersetzungen verwandeln.
Auch Bourdieu bringt Rechtsverhältnisse und gesellschaftliche Machtverhältnisse in einen engen Zusammenhang. Er bietet dann aber auch verschiedene Konzepte an, diesen Zusammenhang detaillierter zu untersuchen:
- Recht als symbolische Macht
- Recht und Staat
- Recht als Dienstleistung des juridischen Feldes
Recht als symbolische Macht
Bourdieu begreift Recht als eine symbolische Macht, die Macht, legitime Benennungen und Kategorisierungen der sozialen Welt zu setzen und durchzusetzen. Die symbolische Macht bestehe darin, »etwas als in transzendenter Autorität begründet erscheinen zu lassen – jenseits aller Interessen, Anliegen oder Sorgen desjenigen, der es formuliert, sowie jenseits aller Behauptungen und Normen, die zum Teil davon abhängen, welche Position innerhalb des juridischen Feldes diejenigen einnehmen, die sie aussprechen. Die Analyse der symbolischen Gewalt ermöglicht es, die spezifische Wirkweise des Rechts herauszustellen: die der Selbstlegitimierung durch Universalisierung oder (…) durch Enthistorisierung« (2019b, S. 31).
Über das Recht werden wesentliche für die Analyse der sozialen Welt bedeutsame Phänomene (z.B. klassifizierte soziale Gruppen und deren Beziehungen) hervorgebracht und legitimiert. »Das Recht ist die paradigmatische Form der symbolischen Macht der Benennung, die die benannten Dinge – und insbesondere die Gruppen – allererst hervorbringt. Das Recht verleiht diesen Entitäten, die aus seinen Einteilungsmechanismen hervorgehen, all die objektive Beständigkeit, die eine historische Institution anderen historischen Institutionen zu verleihen in der Lage ist« (2019a, S. 60).
Verallgemeinernd konstatiert Bourdieu, dass das Recht »die soziale Welt macht«, dass es aber auch von dieser gemacht werde (S. 60). Diese rhetorische Figur, die Bourdieu an verschiedenen Stellen nutzt, verweist darauf, dass die sozialen Konstrukte weder willkürlich erfolgen noch determiniert sind. »In der Tat werden die Wahrnehmungs- und Beurteilungsschemata, die die Grundlage unserer Konstruktion der sozialen Welt bilden, im Zuge einer kollektiven geschichtlichen Arbeit hervorgebracht, jedoch stets ausgehend von den Strukturen dieser Welt selbst: Als geschichtlich konstruierte strukturierte Strukturen tragen unsere Denkkategorien zur Produktion der Welt bei, aber in den Grenzen ihrer Übereinstimmung mit den gegebenen Strukturen« (S. 60).
D.h. die vom Recht bereitgestellte Konstruktion einer sozialen Welt ist in diese Welt eingebunden. »Nur insoweit sie mit Prinzipien des Sehens und des Einteilens aufwarten, die objektiv an jene vorgegebenen Einteilungen angepasst sind, deren Produkt sie sind, vermögen die symbolischen Benennungsakte die ganze Wirkkraft einer schöpferischen Äußerung zu entfalten. Indem die Benennung dem Benannten zuallererst eine gewisse Beständigkeit verleiht, hebt sie es auf eine höhere Existenzebene, und zwar (…) auf die Ebene einer instituierten Institution« (S. 60 f.).
Wie die vom Recht bereitgestellten Konstrukte auf die Welt zurückwirken, ist nicht immer eindeutig. Zunächst fungieren die Konstrukte als eine »Festigung der bestehenden Ordnung« (S. 61). In Krisenzeiten können die bereitgestellten Konstrukte, aber auch dazu beitragen die Welt zu verändern, »indem man die Worte zur Benennung der Welt verändert, d.h. indem man neue Wahrnehmungs- und Beurteilungskategorien erzeugt und ein neues Ensemble von Einteilungen und Verteilungen einführt« (S. 61). Das kann aber nur funktionieren, wenn sie benennen, was bereits »im Kommen ist« – »neue Praktiken, neue Sitten und nicht zuletzt neue Gruppen« (S. 61).
Recht und Staat
Die Entwicklung des modernen (d.h. systematisierten und universalisierten) Rechts ist untrennbar mit der Entwicklung der Nationalstaaten und mit deren Gewaltmonopol verbunden. »Das Recht festigt die bestehende Ordnung, indem es ein Bild dieser Ordnung festigt. Dies ist zugleich ein Bild des Staates, das wiederum durch den Staat abgesichert wird. Es verleiht den Akteuren eine dauerhafte Identität, einen Rechtsstatus und nicht zuletzt eine sozial anerkannte und daher produktive Macht (oder ein Vermögen), indem es das Recht verteilt, diese Macht auszuüben, etwa in Form von akademischen Titeln und Amtstiteln sowie Zertifikaten (wie Fähigkeits-, Krankheits- oder Invaliditätsnachweisen). Darüber hinaus reguliert das Recht alle mit dem Erwerb, der Steigerung, der Übertragung und der Abtretung dieser Macht verbundenen Prozesse« (2019a, S. 59 f.).
D.h. das Recht wirkt legitimierend und stabilisierend; es organisiert aber auch die Ausdifferenzierung staatlicher Macht, indem Institutionen und deren Klassifizierungen ›begründet‹ werden; so z.B. schulische Institutionen, die Bildungstitel (Abschlüsse) vergeben, die am Arbeitsmarkt den Zugang zu bestimmten Erwerbspositionen regeln – zur Bedeutung staatlicher Klassifizierungen vgl. Desrosières (2005, Kap. 8). An anderer Stelle beschreibt Bourdieu dies als einen Prozess der Kodifizierung: »Kodifizierung ist ein Verfahren des symbolischen In-Ordnung-Bringens oder des Erhalts der symbolischen Ordnung, eine Aufgabe, die in der Regel den großen Staatsbürokratien zukommt« (1992, S. 103 f.).
Bourdieu begreift die Herausbildung der modernen bürokratisierten Nationalstaaten im Kontext längerfristiger Konzentrationsprozesse des Rechts, die bereits mit dem Übergang vom Feudalrecht zum königlichen Recht eingesetzt hatten. Dies habe sich aber ohne einen umfassenden Plan vollzogen; es gab weder einen rational kalkulierenden ›Erfinder‹ noch einen beliebig agierenden ›Narren‹. »Man hat es vielmehr mit jemandem zu tun, der mal hier und mal dort agiert, der Elemente kombiniert, die aus früheren Zuständen übernommen werden, und Puzzles konstruiert. Diese scheinbar inkohärente Konstruktion erzeugt jene halbkohärenten Dinge, die die Spezialisten der Sozialwissenschaften als Untersuchungsgegenstand haben« (2014, S. 177).
Das In-Ordnung-Bringen impliziert auch die Regulierung der dabei entstehenden Konflikte. »Die Urteile, durch die das Recht in unterschiedlichem Ausmaß unterschiedliche Arten von Kapital an unterschiedliche Akteure (oder Institutionen) verteilt, beenden oder begrenzen den Kampf, den Austausch oder die Verhandlungen um die Eigenschaften der Personen oder der Gruppen sowie um die Zugehörigkeit der Personen zu bestimmten Gruppen, um die gerechte Zuteilung der Eigen- oder Gattungsnamen sowie der Titel und um die Vereinigung bzw. die Trennung. Kurz gesagt: Es geht um die gesamte praktische Tätigkeit des worldmaking (Eheschließungen, Scheidungen, Kooptationen, Assoziationen, Auflösungen usw.), die im Zentrum der Konstitution sozialer Einheiten steht« (2019a, S. 60). D.h. über das Recht werden z.B. ›Arbeitgeber‹ und ›Arbeitnehmer‹, ›Selbstständige‹, ›Beamte‹ und ›Arbeiter bzw. Angestellte‹, aber auch ›Ehepartner:innen‹ oder ›Staatsbürger:innen‹ konstituiert, legitimiert und in Beziehung gesetzt.
Die gesellschaftlichen Wirkungen dieser Verrechtlichung des Sozialen lassen sich nicht auf einen Nenner bringen. Bourdieu verweist auf die »fundamentale Ambivalenz des Staates und des Prozesses, der den Staat hervorgebracht hat. Der Staat ist ein Januskopf; man kann ihm keine positive Eigenschaft zusprechen, ohne ihm gleichzeitig eine negative beizulegen, (…) keine fortschrittliche Eigenschaft ohne eine rückschrittliche, unterdrückende« (2014, S. 182).
Bourdieus Überlegungen zur historischen Verschränkung von Rechtssystem und Nationalstaat lassen sich auch nutzen, um Prozesse der Europäisierung und Globalisierung zu analysieren. Auch diese Prozesse gehen mit der Herausbildung eines internationalisierten und globalisierten rechtlichen Feldes (Dezalay/ Madsen 2012, S. 439 ff.) einher – erkennbar z.B. an den weltweit genutzten Beratungsleistungen der ›Big 4‹ (KPMG, PwC, EY und Deloitte).
Juridisches Feld
Das Feldkonzept gehört zu den Universalien des Bourdieuschen Ansatzes. Es bietet die Möglichkeit, Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung als Praktiken von verschiedenen Akteur:innen zu begreifen, die unter gemeinsamen Rahmenbedingungen agieren. »Das juridische Feld ist ein Kampfplatz um das Monopol des Rechts, Recht zu sprechen (…) – ein Kampfplatz, auf dem sich Akteure gegenüberstehen, die über eine soziale und zugleich technische Kompetenz verfügen. Diese Kompetenz besteht im Wesentlichen in dem sozial anerkannten Vermögen der (…) Auslegung eines Textkorpus, der ein legitimes Bild der sozialen Welt festschreibt. Damit lässt sich sowohl die relative Autonomie des Rechts als auch die eigentlich symbolische Wirkung der Verkennung erläutern, die sich aus der Illusion seiner absoluten Autonomie gegenüber äußeren Ansprüchen ergibt« (2019a, S. 37 f.).
Neben dieser symbolischen Macht geht es dann aber auch um spezifische Dienstleistungen des Feldes. »Das juridische Feld ist ein geordneter sozialer Raum, in dem und durch den unmittelbare Konflikte zwischen unmittelbar betroffenen Parteien in eine rechtlich geregelte Debatte zwischen Experten verwandelt werden, die als Bevollmächtigte handeln und darin übereinkommen, dass sie die Regeln des juristischen Spiels – d.h. die geschriebenen und die ungeschriebenen Gesetze des Feldes – kennen und anerkennen« (S. 52 f.).
Genese des juridischen Feldes
Das juridische Feld entsteht in seiner heutigen Form mit der Herausbildung der Nationalstaaten und der Entwicklung des Kapitalismus. Eine wichtige Rolle kommt dann auch den damit entstehenden Konflikten (z.B. die ›soziale Frage‹) und ihrer Einhegung und Regulierung zu. »So nimmt beispielsweise die Differenzierung im juridischen Feld in dem Maße zu, wie die Kraft der Beherrschten im sozialen Feld und die Kraft ihrer Vertreter (Parteien oder Gewerkschaften) im politischen Feld anwächst. Dies zeigt sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts etwa an der Entwicklung des Handelsrechts, aber auch des Arbeitsrechts sowie Sozialrechts im Allgemeinen« (S. 73).
Akteure des juridischen Feldes
Man kann die Akteursstruktur des Feldes zunächst entlang der klassischen Unterscheidung von Legislative, Jurisdiktion Exekutive und Dogmatik erläutern.
- Legislative: Parlamente auf nationaler und europäischer Ebene
- Jurisdiktion: Richter:innen und Anwaltschaft
- Exekutive: öffentliche Verwaltung, Polizei
- Dogmatik: Rechtswissenschaft
Im weiteren Sinne gehören dazu aber auch andere Akteure, wie z.B. die Betreiber digitaler Plattformen, die Nutzungsrechte vergeben, aber auch entziehen können.
Innerhalb des Feldes findet sich ein permanenter Konflikt: »Die Rechtsgelehrten und Rechtstheoretiker neigen dazu, das Recht im Sinne der reinen Theorie, d. h. als Ordnung eines autonomen und selbstgenügsamen Systems aufzufassen, das durch eine Reflexionsarbeit, die auf Kohärenz- und Gerechtigkeitserwägungen beruht, von allen Unsicherheiten und Lücken, die sich aus seiner praktischen Genese ergeben, gereinigt wird. Die Richter und andere Praktiker, die sich stärker auf die Anwendungsmöglichkeiten konzentrieren, die das Recht für konkrete Situationen bereithält, richten das Recht eher auf eine Kasuistik für jene konkreten Situationen aus« (S. 44).
Autonomie des juridischen Feldes
Bourdieu weist darauf hin, dass die Rhetorik der Autonomie des juridischen Feldes keineswegs nur Maskerade sei. »Vielmehr bildet sie das Prinzip einer realen Autonomie des Denkens und der Praktiken und stellt gerade den Ausdruck der Funktionsweise des juridischen Feldes und insbesondere jener Rationalisierungsarbeit (…), der das rechtliche Normensystem seit Jahrhunderten unentwegt unterworfen ist: Der ›juristische Geist‹ oder der ›Sinn für das Recht‹, der einem das Eintrittsrecht in das juridische Feld verschafft (…), besteht gerade in dieser universalisierenden Haltung. Die Berufung auf eine spezifische Urteilsform, die (…) auf der konsequenten Ableitung aus einem Regelwerk beruht, dessen Bestand durch seine interne Kohärenz gesichert ist, trägt zu einer Komplizenschaft bei, die die Herausbildung von Gemeinsamkeiten und Zugehörigkeiten zur Folge hat. Es ist dies eine Komplizenschaft, die in und durch den Kampf um dieselben Streitgegenstände – bei aller internen Differenzierung – die Gemeinschaft jener konstituiert, die von der Produktion und vom Verkauf rechtlicher Güter und Dienstleistungen leben« (S. 41). Die These der ›Komplizenschaft‹ ist in dieser Generalisierung zu relativieren2; denkt man aber an die lange Geschichte der Rechtsbeugung und der Unrechtsstaaten, leuchtet sie auch ein.
Soziale Strukturen des juridischen Feldes
Das juridische Feld ist – trotz seiner relativen Autonomie – auf verschiedene Weise sozial strukturiert und in die umgebende Gesellschaft eingebunden.
Die soziale Strukturierung des Feldes erfolgt auf der einen Seite über die gesellschaftliche Verortung der Akteure. So gehören z.B. Richter und Staatsanwälte eher den herrschenden sozialen Gruppen an; mit Einschränkungen gilt dies auch für die Legislative z.B. in Parlamenten. Die exekutiven Funktionen in der öffentlichen Verwaltung oder der Polizei werden typischerweise von Angehörigen der Mittelschicht oder gar der unteren Mittelschicht wahrgenommen. Neben der sozialen Strukturierung zeichnen sich die wichtigen Akteure im Feld über lange Zeit auch über ihre eher männliche und weiße Verortung aus.
Auf der anderen Seite erfolgt eine soziale Strukturierung über die verhandelten Rechtsgegenstände bzw. das juridische Kapital der Verhandelnden: »Dabei steht heute auf der einen Seite das Privatrecht – genauer gesagt: das Zivilrecht, das die wirtschaftszentrierte neoliberale Tradition reaktiviert hat –, und auf der anderen Seite stehen Disziplinen wie das Öffentliche Recht oder das Arbeitsrecht, die sich im Zuge der Entwicklung der Bürokratie und der Stärkung der politischen Emanzipationsbewegungen in Abgrenzung zum Zivilrecht konstituiert haben, aber auch das Sozialrecht« (S. 74). Bourdieu verweist auf eine »Homologie zwischen den verschiedenen Kategorien von Produzenten bzw. Verkäufern rechtlicher Dienstleistungen und den verschiedenen Kategorien von Klienten: Die Inhaber beherrschter Feldpositionen (etwa jene, die im Sozialrecht tätig sind) haben zumeist selbst eine beherrschte Klientel, was ihre unterlegene Position verstärkt« (S. 72).
Leistungen des juridischen Feldes
Das juridische Feld bringt exklusive »rechtliche Dienstleistungen« hervor und hat darauf ein Monopol (S. 56). Gesellschaftlich betrachtet lassen sich verschiedene Leistungen unterscheiden:
- Stabilisierung: So »bindet die juridische Arbeit die Gegenwart beständig an die Vergangenheit und garantiert – außer im Falle einer Revolution, die die Grundlagen der Rechtsordnung selbst infrage stellt –, dass die Zukunft nach dem Bild der Vergangenheit geformt wird und dass die unvermeidbaren Veränderungen und Anpassungen der Gegenwart in einer der Vergangenheit konformen Sprache konzipiert und formuliert werden. Somit folgt die juridische Arbeit einer konservativen Logik« (S. 66 f.).
- Rationalisierung: »Die Vorhersehbarkeit und die Berechenbarkeit, die Weber dem ›rationalen Recht‹ zuschreibt, beruhen zweifelsohne vor allem auf der Konstanz und der Homogenität der juridischen Habitus: Diese geteilten Dispositionen werden auf der Basis ähnlicher Erfahrungen im Zuge des Rechtsstudiums und der juridischen Berufspraxis ausgebildet und sie funktionieren als Wahrnehmungs- und Beurteilungskategorien, die die Wahrnehmung und Beurteilung alltäglicher Konflikte strukturieren und die Anstrengungen anleiten, diese in rechtliche Auseinandersetzungen zu verwandeln« (S. 54 f.).
- Universalisierung und Normalisierung: »Die juridische Arbeit führt damit zu einer praktischen Universalisierung, d. h. zu einer Verallgemeinerung von Praktiken, Handlungs- und Ausdrucksweisen, die einer bestimmten Region des geographischen oder sozialen Raums entstammen« (S. 67). Mit der Universalisierung geht auch eine Normalisierung einher. Die Universalisierung »verstärkt die Wirkung der sozialen Autorität, die die legitime Kultur und ihre Vertreter ausüben, und sie verleiht dem gesetzlichen Rahmen dadurch seine ganze praktische Wirksamkeit. Die Rechtsinstitution vollzieht gleichsam eine ontologische Aufwertung: Sie verwandelt das Regelhafte (das, was man regelmäßig tut) in eine Regel (das, was man der Regel zufolge tun muss); und sie macht die faktische zur rechtlichen Normalität« (S. 67 f.).
- Legitimierung: »Die Rechtsnorm festigt die praktischen Prinzipien der symbolisch vorherrschenden Lebensweise, indem sie sie in ein formal kohärentes System offizieller sozialer und ›universaler‹ Regeln bringt. So formt die Rechtsnorm wahrhaft die Praktiken der Akteure und somit auch die Unterschiede in den Lebensbedingungen und Lebensweisen« (S. 67).
Fazit
Bei der summarischen Einschätzung der Entwicklung des Rechts wendet sich Bourdieu gegen die bei Foucault vorherrschende Einordnung, Recht vor allem als eine Technologie der Macht zu begreifen. Er kann aufzeigen, dass Recht sozial und gesellschaftlich eingebunden ist und dass es seine Wirkungen stets indirekt – vermittelt über das durchaus autonome und heterogene juridische Feld – entfaltet. Die Macht ist vielschichtig: es geht um die symbolische Macht des Benennens und Kategorisierens; es geht um die Macht, die Macht des Staates zu organisieren und es geht um soziale Macht, die z.B. über die im juridischen Feld Tätigen wirkt.
Die emanzipativen Potentiale des Rechts werden bei Bourdieu nur an wenigen Stellen deutlich, wenn er z.B. auf die Anerkennung von Kampferfolgen oder allgemein auf die Janusköpfigkeit des Staates verweist. Eine systematische Analyse der durchaus wechselhaften Kämpfe um Gleichheit und Anerkennung (z.B. um die Rechte der Arbeiterschaft, der Frauen oder der Nicht-Vollbürger:innen) fehlt3.
Anmerkungen
- An anderer Stelle (Bourdieu 2014, S. 180) modifiziert er diese Einordnung ein wenig, indem er Wissenschaft und Recht als etwas Universelles, etwas Transhistorisches, begreift. ↩︎
- Vgl. dazu Kerkemeyer (2019, S. 315). ↩︎
- Kerkemeyer (2019, S. 313) macht dies am Beispiel von Grundrechten deutlich: »Grundrechte gewähren nicht nur Freiheitssphären, sie kehren auch die Begründungslast um: Nicht die Einzelnen, sondern der Staat ist für seine (grundrechtsbeschränkenden) Entscheidungen rechtfertigungsbedürftig. Es wäre verfehlt, hierin nicht auch eine legitimationsstiftende Funktion des Rechts zu erblicken. Schließlich eröffnen subjektive Rechte nicht nur den Zugang zum Recht. Vielmehr sichern sie auch gewisse Freiheitssphären«. ↩︎
Literatur
Baer, Susanne 2023: Rechtssoziologie. Eine Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung, Baden-Baden: Nomos
Bourdieu, Pierre 1992 [1986]: Die Kodifizierung, in: ders., Rede und Antwort, Frankfurt: Suhrkamp, S. 99-110
Bourdieu, Pierre 2014: Über den Staat. Vorlesungen am Collège de France 1989-1992, Berlin: Suhrkamp
Bourdieu, Pierre 2019a [1986]: Die Kraft des Rechts. Elemente einer Soziologie des juridischen Feldes, in: Andrea Kretschmann, (Hrsg.), Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus, Weilerswist: Velbrück, S. 35-76
Bourdieu, Pierre 2019b [1986]: Die Juristen. Türhüter der kollektiven Heuchelei, in: Andrea Kretschmann, (Hrsg.), Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus, Weilerswist: Velbrück, S. 29-34
Bourdieu, Pierre/ Loïc J.D. Wacquant 1996: Reflexive Anthropologie, Frankfurt: Suhrkamp
Desrosières, Alain 2005: Die Politik der großen Zahlen. Eine Geschichte der statistischen Denkweise, Berlin Heidelberg: Springer
Dezalay, Yves/ Madsen, Mikael Rask 2012: The Force of Law and Lawyers. Pierre Bourdieu and the Reflexive Sociology of Law, in: Annual Review of Law and Social Science, 8, 1, S. 433–452
Kerkemeyer, Andreas 2019: Die Überzeugungskraft des Rechts und die juristische Praxis, in: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, 105, 3, S. 301–316 [https://doi.org/10.25162/ARSP-2019-0014]
Kretschmann, Andrea (Hrsg.) 2019: Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus, Weilerswist: Velbrück
Kretschmann, Andrea 2023: Pierre Bourdieus Rechtsdenken, in: Zeitschrift für Soziologie, 52, 3, S. 247–261 [https://doi.org/10.1515/zfsoz-2023-2019]
Kretschmann, Andrea 2025: On Pierre Bourdieu’s Legal Thought: Toward a Classic of Socio-Legal Studies, in: Annual Review of Law and Social Science, 21, 1, S. 17–34 [https://doi.org/10.1146/annurev-lawsocsci-062124-122138]
Witte, Daniel/ Striebel, Christian 2015: Recht und Macht bei Bourdieu und Foucault, in: Sociologia Internationalis, 53, 2, S. 161–198
weiterlesen …
- Rechte
- Sozialstruktur und Recht
- Staatsbürgerliche Rechte
- Eigentumsrechte
- Kapitalien bei Bourdieu