
Eigentum und Eigentumsverhältnisse
Während im alltagsweltlichen Verständnis mit Eigentum meist eher die Eigentumsgüter bezeichnet werden, geht es in der juristischen und sozialwissenschaftlichen Perspektive um Eigentumsrechte.
Eigentumsrechte stiften soziale Beziehungen zwischen Personen bezüglich von ›Sachen‹ (z.B. Betriebe, Wohnungen, Grundstücke). Die einen haben Verfügungsrechte über diese, während andere davon ausgeschlossen sind.
Überblick:
- Eigentumsrechte
- Eigentum und Besitz
- Funktionen, Werte und Normen des Eigentums
- Eigentumsverhältnisse
- Konflikte um Eigentum
- Exkurs: Staatseigentum
- Eigentumsverhältnisse und Sozialstrukturanalyse
- Literatur
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Eigentumsrechte und Eigentumsformen
Eigentumsrechte spezifizieren vordergründig die Rechtsverhältnisse zwischen (natürlichen bzw. juristischen) Personen und Sachen (i.w.S.). Im Zentrum steht dabei das Entscheidungsrecht, über diese Sachen verfügen zu können. Indem die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Verfügungsansprüche über diese Sachen jedoch andere ausschließen, entstehen über Eigentumsrechte immer auch Rechtsverhältnisse zwischen Personen.
In juristischer Sprache liest sich das so: »Eigentum meint eine soziale Beziehung zwischen Personen in Ansehung einer Sache: Das Recht des Eigentümers inkludiert sein Recht, andere von der Einwirkung auf sein Eigentum auszuschließen, das heißt diesem ›property right‹ des Eigentümers korrespondiert die Verpflichtung des Dritten, das ihm nicht zustehende Eigentum zu respektieren. Eigentum (…) gestaltet soziale Beziehungen« (Schuppert 2020, S. 92). In der Regel sind mit diesen sozialen Beziehungen auch Machtbeziehungen verbunden.
Eigentumsrechte verknüpfen verschiedene Rechtssubjekte mit verschiedenen Eigentumsobjekten (Gütern und Dienstleistungen). Darüber entstehen verschiedene typische Eigentumsformen.
- Beim Privateigentum geht es um private Personen, die z.B. über Gebrauchsgüter verfügen, aber auch um private oder juristische Personen, die über Produktionsgüter oder z.B. Wohnungen und deren Verwendung entscheiden.
- Beim öffentlichen Eigentum treten staatliche Institutionen (z.B. Kommunen, Länder oder Anstalten öffentlichen Rechts) als Eigentümer:innen auf, die wichtige öffentliche Infrastrukturen (z.B. des Verkehrs und der Kommunikation, aber auch der Bildung und gesundheitlichen Versorgung) organisieren.
- Eine Zwischenstellung kommt dem gemeinschaftlichen Eigentum zu, wenn z.B. Genossenschaften agrarische Betriebe oder Geldinstitute betreiben oder den Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen übernehmen.
Eigentum und Besitz
Entgegen der alltagsweltlichen Perspektive wird rechtlich Eigentum und Besitz unterschieden. Während Eigentumsrechte als letzte Verfügungsrechte fungieren, können Besitzrechte (zeitweilig) an andere delegiert werden. Exemplarisch lässt sich das an der Wohnungsvermietung illustrieren, wo Mieter:innen ein (verschiedentlich eingeschränktes) Besitz- und damit temporäres Verfügungsrecht erlangen, die Vermieter:innen aber weiterhin das Eigentumsrecht und die damit verbundenen (verschiedentlich eingeschränkten) letztlichen Verfügungsgewalten innehaben.
Funktionen, Werte und Normen des Eigentums
Eigentumsrechte sind untrennbar mit gesellschaftlichen Funktionen, mit subjektiven Werten und schließlich mit zentralen Normen bzw. Normkonflikten verbunden.
- Funktionen des Eigentums: Eigentumsrechte haben eine gesellschaftliche Funktion. Ausgehend von den grundlegenden Bestimmungen, dass es um eine »Rechtsbeziehung zwischen Personen im Verhältnis zu äußeren Gütern« (S. 14) gehe, macht Wesche (2025, S. 15 f.) verschiedene Funktionen des Eigentums aus. Die Allokationsfunktion ist von zentraler Bedeutung, indem sie es in komplexen arbeitsteiligen Gesellschaften ermöglicht, Güter einzelnen Akteuren exklusiv und eindeutig zuzuordnen; Eigentümer:innen sind identifizierbar. Indem Eigentumsrechte Besitz auf Dauer stellen, wird eine Wertspeicherung möglich. Damit fungieren Eigentumsrechte stabilisierend, sie tragen zu einer Reduktion von Konflikten bei und steigern die wirtschaftliche Effizienz, z.B. auch indem Eigentum der Absicherung von Krediten dient. Die Allokation ermöglicht es schließlich auch, verschiedene Formen des Eigentums bzw. deren Eigentümer:innen zu besteuern.
- Werte des Eigentums: Eigentumsrechte und die darüber ermöglichte Eigentumsbildung haben einen subjektiven Wert, indem sie Selbstwertgefühle und Glückserfahrungen ermöglichen, indem sie ein Gefühl von Freiheit und Sicherheit vermitteln oder der Sinnstiftung dienen. »Eigentum wird somit ein immaterieller Wert durch die Bedeutung verliehen, die ein Ding biographisch hat« (S. 19).
- Normen des Eigentums: Von zentraler Bedeutung sind die Freiheiten, die mit der Verfügungsmacht und dem Selbstbestimmungsrecht über Eigentum verbunden sind. So können Eigentumsrechte auch als Abwehrrechte fungieren und zur Emanzipation beitragen. Umgekehrt trägt die mit dem Eigentum verbundene Exklusionsmacht dazu bei, dass andere (z.B. Mieter:innen oder abhängig Beschäftigte) von der Mitbestimmung über diese Güter ausgeschlossen sind. Wesche spricht von einer Janusköpfigkeit des Eigentums: »Einerseits gehört es spätestens seit Hobbes, Locke, Kant und Hegel zu den Gewissheiten moderner Gesellschaften, dass die Sicherung der Freiheitsrechte auch über die Garantie des Eigentums erfolgt. Andererseits errichten sie Herrschaftsordnungen, die zu Entfremdung, Ausbeutung und Freiheitsverlust führen« (S. 23).
Eigentumsverhältnisse
Eigentumsrechte sind gesellschaftlich bzw. historisch eingebunden. Demnach muss der Blick auf die sich historisch wandelnden Eigentumsverhältnisse gerichtet werden. Wesche (2025) folgend geht es bei Eigentumsverhältnissen um die normative Regulierung des Eigentums in einer Gesellschaft; diese umfasst:
- eine Regulierung der (grundsätzlichen) Reichweite von Eigentum, also eine Benennung jener Güter und Dienstleistungen, auf die sich überhaupt Eigentumsrechte beziehen können. So geht es z.B. im Kontext der Sklaverei um die Frage, ob gegenüber Personen ein Eigentumsrecht bestehen kann; heute wird diskutiert, ob Daten oder Gensequenzen zu Eigentum werden können.
- eine Regulierung der Eigentumsordnungen. Dabei interessiert die Frage, welche Rechtssubjekte (z.B. Privatpersonen, Gemeinschaften, Gesellschaften) über welche Güterarten (Gebrauchsgüter, Bedarfsgüter, Produktivgüter oder Naturgüter) verfügen können. »Eigentumsordnungen bestehen in der jeweiligen Passung von Rechtssubjekten und Güterarten und regulieren Eigentumsrechte demnach hinsichtlich ihrer Verfügungsverteilung« (S. 25).
- eine Regulierung der Eigentumspflichten; das sind sogenannte Verfügungssperren. Während diese bei gemeinschaftlichem und gesellschaftlichem Eigentum naheliegen; stellt sich bei privatem Eigentum systematisch die Frage, inwieweit die private Verfügungsgewalt eingeschränkt werden sollte. Historisch betrachtet macht die unbeschränkte Eigentumsfreiheit ein wesentliches Charakteristikum heutiger Gesellschaften aus, etwa im Vergleich zu Feudalgesellschaften. Im Kontext der gesellschaftlichen Auseinandersetzungen um die soziale Frage rückte dann aber die Sozialpflichtigkeit des Eigentums in den Fokus und hat im späten 19. und 20. Jahrhundert zu einer wesentlichen Begrenzung von Eigentumsrechten bzw. zu einer Erweiterung um Sozialrechte beigetragen. In der heutigen Konstellation geht es zudem um die Frage einer Ökologiepflichtigkeit des Eigentums (vgl. Kersten 2025, S. 471).
Konflikte um Eigentum
In historischer Perspektive (Wesche 2025, S. 27) lassen sich vier typische Konfliktgegenstände ausmachen:
- Individuelle und kollektive Freiheit: Das heutige Eigentumsverständnis ist untrennbar mit dem der Freiheit verbunden; dabei geht es um materielle, personale, epistemische und politische Freiheiten. Entlang der Frage von individueller und kollektiver Freiheit spielen dann aber neben dem privaten Eigentum immer auch verschiedene Formen des Gemeineigentums (z.B. Genossenschaften oder Kommunen), des gesellschaftlichen Eigentums (z.B. an Infrastrukturen) oder des Nichteigentums eine wichtige Rolle. Wesche entwickelt eine vernunftrechtliche Argumentation. So sind in arbeitsteilig organisierten Gesellschaften die »Arbeitserträge zumeist Ergebnisse kollektiver Prozesse (…). Werte werden von und für die Gesellschaft erzeugt. Eine Person leistet durch ihre Arbeit zwar einen individuellen Beitrag, weshalb ihr ein individuelles Recht an den entsprechenden Erträgen zusteht. Dieser Beitrag ist jedoch durch eine Reihe von Faktoren gesellschaftlich vermittelt, die für sein Zustandekommen vorausgesetzt werden« (S. 34). Dieser gesellschaftliche Kooperationszusammenhang umfasst z.B. die institutionellen und politischen Voraussetzungen der gesellschaftlichen Produktion aber auch die Organisation der Reproduktionsarbeit.
- Sachperspektive oder Güterperspektive: Oftmals werden Eigentumsrechte als Rechte über Sachen konzipiert; das abstrahiert von der Beschaffenheit der Objekte und macht sie unterschiedslos. In der Güterperspektive geht es demgegenüber um die ganz unterschiedliche gesellschaftliche Einbindung von Gütern: Gebrauchsgüter werden alltäglich genutzt; Bedarfsgüter (wie z.B. Infrastrukturen, Bildungseinrichtungen oder Wohnungen), Produktivgüter, aber auch Naturgüter bilden wichtige Voraussetzungen für ein ›gutes‹ Arbeiten und Leben. Die Unterschiedlichkeit dieser Güter legt bestimmte Eigentumsformen nahe.
- äußere Schranken und innere Grenzen: Äußere Schranken gehen auf die erkämpften Schutzrechte ›anderer‹ zurück; das sind z.B. Lebensschutz, Verbraucherschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Pflanzen- und Tierschutz oder Umweltschutz. Interne Grenzen entstehen, wenn Freiheitsrechte mit Gleichheitsansprüchen verknüpft werden. »Dieselben Bedingungen, denen Eigentum seine Geltung als Freiheitsrecht verdankt, binden die Freiheit an kollektives Eigentum. Eigentum lässt sich als Freiheitsrecht also nur denken, wenn gemeinschaftliches und öffentliches Eigentum mitgedacht wird« (S. 44).
- Aneignung und Enteignung: Dabei geht es um die Frage, welche Güter im Sinne der Eigentumsmehrung (und Freiheitsmehrung) angeeignet, umverteilt oder umgekehrt enteignet (d.h. vergemeinschaftet oder vergesellschaftet) werden sollten.
Exkurs: Staatseigentum
Eine besondere Rolle spielt das Eigentum des Staates. Depenheuer und Kahl konstatieren: »Die Macht eines jeden Staates gründet auf zwei Säulen: Gewalt und Eigentum«. Sie begreifen Staatseigentum und Staatsvermögen als synonym. Dementsprechend führen sie aus: »›Vermögen‹ verweist nicht lediglich auf die rechtliche Zuordnung von wirtschaftlichen Gütern zu einem Rechtsträger – dem ›Haben‹ –, sondern ihm eignet eine machtvermittelnde und -stützende Funktion – dem ›Können‹ eben jenes Rechtsträgers. Dieser Aspekt der stillen, unmerklichen Einflussnahme des Staats durch gezielten Einsatz seines Vermögens gewinnt im modernen Wohlfahrtsstaat immer mehr an Bedeutung gegenüber dem einseitigen hoheitlichen, gewaltbewehrten Handeln: die rechtsstaatlichen Sicherungen gegenüber dem staatlichen Gewaltmonopol greifen nicht gegenüber finanziellen Subventionen, Anreizen und Förderungen durch den Staat« (2017, S. V).
In Erweiterung eines engen Verständnisses von Staatseigentum, das nur das Eigentum von Bund und Ländern umfasst, verweist Kerst (2017, S. 34) zudem auf »Gemeinden, Landkreise, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern, Universitäten) und Anstalten des öffentlichen Rechts (…). Somit sind hiernach unter Staatseigentum alle Geldmittel, Vermögensgegenstände und geldwerten Rechte zu verstehen, die der öffentlichen Hand eigentumsrechtlich zugeordnet sind, unabhängig davon, ob es sich um öffentliches Eigentum oder Privateigentum des Staates handelt«.
Neben dem unmittelbaren Staatseigentum findet sich auch mittelbares Staatseigentum (wenn der Staat als alleiniger Abnehmer z.B. von Rüstungsgütern auftritt) und latentes Staatseigentum (wenn z.B. in einer Finanzkrise systemrelevante Banken gerettet werden) (S. 35 f.). Das Staatseigentum lässt sich in »Sachvermögen (Immobilien, Mobiliar, Kunstgegenstände, Militärgerät und Anlagen), Unternehmensbeteiligungen, Geldguthaben, Währungsreserven, Gold, ökologische Ressourcen (Wald, Seen), landwirtschaftliche Nutzflächen und Infrastrukturnetz« (S. 40) aufschlüsseln.
Während das Staatsvermögen in historischer Perspektive als eine wesentliche Quelle von Staatseinnahmen fungierte, hat man es heute mit Staaten zu tun, die sich über Steuern und Abgaben bzw. über Verschuldung finanzieren. Nur so waren im 19. und 20. Jahrhundert die steigenden Militärausgaben (Plumpe 2017, S. 5) und später die wachsenden Sozialausgaben zu finanzieren.
Ein erweitertes Verständnis der staatlichen Tätigkeiten eröffnet der angelsächsische Begriff der public services. Er verweist auf öffentliche Güter und Dienstleistungen, die für viele zugänglich bzw. bezahlbar sind und die durch den Staat gewährleistet werden. »Für ihre Produktion stehen der Staat bzw. die jeweilig zuständigen öffentlichen Gebietskörperschaften ein. Sie können diese Güter und Dienstleistungen selbst produzieren (etwa in der staatlichen Verwaltung oder in Staatsunternehmen) oder aber Dritte, etwa Unternehmen oder Non-Profit-Organisationen, mit der Leistungserbringung beauftragen. Der Staat verbürgt und gewährleistet in beiden Fällen einen angemessenen Zugang durch eine hinreichende Finanzierung, die Zugänglichkeit und die Qualitätskontrolle (…). Durch diese beiden Eigenschaften (allgemeiner Zugang und staatliche Gewährleistung) ist der Begriff ›öffentliche Güter und Dienstleistungen‹ definiert« (Sack 2019, S. 41).
Die Bedeutung von Eigentumsverhältnissen für die Sozialstrukturanalyse
Die sich historisch verändernden Eigentumsrechte von variierenden Rechtssubjekten über gleichsam variierende Eigentumsgüter eröffnen einen kaum zu unterschätzenden Zugang zum Verständnis zentraler Sozialstrukturen. Zugespitzt könnte man formulieren:
Eigentumsgeschichte ist Sozialgeschichte und
Eigentumsstrukturen sind Sozialstrukturen. Nicht zufällig hatte Marx die Entwicklung der Produktionsverhältnisse als eine Entwicklung von Eigentumsverhältnissen begriffen.
- Eigentumsverhältnisse liefern einen zentralen Beitrag zum Verständnis der Reproduktion von Sozialstrukturen, indem diese in Gesetze gefasst, prozedural gesichert und in Registern festgehalten sind. Insbesondere die bei Wesche ausgeführte Konzeption von Eigentumsverhältnissen verweist auf die komplexen regulativen Eingriffe, durch die die heutigen Eigentumsverhältnisse geprägt sind. All diese Regulierungen des Eigentums sind immer auch als soziale Regulierungen zu begreifen.
- Indem Eigentumsrechte stets auch mit Exklusionsrechten verknüpft sind, entstehen in ganz verschiedenen Bereichen (z.B. in Unternehmen, in Wohnungswesen und Flächennutzung oder im Erbrecht) spezifische Machtbeziehungen zwischen Rechteinhaber:innen und mehr oder weniger Rechtlosen. Die Analyse von Eigentumsstrukturen ermöglicht so einen weitaus präziseren und komplexeren Zugang zum Verständnis von Machtverhältnissen als einer, der allein auf den Produktionsmittelbesitz oder herrschende Klassen fokussiert. D.h. man hat es neben Machtverhältnissen im Feld der Erwerbsarbeit auch in anderen Feldern mit komplexen Machtrelationen zu tun, die mit den (durchaus breiter gestreuten) Verfügungsrechten über verschiedene Formen des Eigentums (und ihrer Vererbung) zusammenhängen.
- Angesichts der zentralen Bedeutung von Eigentumsrechten verwundert die von Wesche (2025, S. 10 f.) konstatierte »Eigentumsvergessenheit der Sozialwissenschaften«, die sich seit dem späten 19. Jahrhundert herausgebildet habe. Fragen des Eigentums wurden in die angewandten Eigentumswissenschaften, die neu entstehenden Rechts- und Wirtschaftswissenschaften ausgelagert. »Mit der sozialwissenschaftlichen Eigentumsvergessenheit wird die Tendenz verstärkt, dass gesellschaftliche Konflikte nicht mehr als Konflikte ums Eigentum sichtbar werden. (…) Die Eigentumsvergessenheit arbeitet somit einer Invisibilisierung von Eigentumsverhältnissen in die Hände« (S. 10). Van Dyk und Kip konstatieren ähnliches für die Sozialpolitik (2023, S. 362 f.).
Zugleich macht aber die eingangs genutzte Bestimmung (eine soziale Beziehung zwischen Personen in Ansehung einer Sache) deutlich, dass Eigentumsverhältnisse in soziale Verhältnisse übersetzt werden müssen. D.h. es geht jenseits der präzise systematisierenden juristischen Argumentation darum, zu bestimmen, welche komplexen sozialen Effekte mit den Eigentumsverhältnissen in den verschiedenen Sphären der gesellschaftlichen Produktion und Reproduktion verbunden sind.
Literatur
Angebauer, Niklas/ Jacob Blumenfeld/ Tilo Wesche (Hrsg.) 2025: Umkämpftes Eigentum. Eine gesellschaftstheoretische Debatte, Berlin: Suhrkamp
Carruthers, Bruce G./ Laura Ariovich 2004: The Sociology of Property Rights, in: Annual Review of Sociology, Vol. 30 (2004), S. 23-46
Depenheuer, Otto/ Kahl, Bruno 2017: Staatseigentum. Legitimation und Grenzen, Berlin, Heidelberg: Springer
Kerst, Andreas 2017: Begriff und Erscheinungsformen des Staatseigentums, in: Otto Depenheuer/ Bruno Kahl (Hrsg.), Staatseigentum, Berlin, Heidelberg: Springer, S. 33–40
Kersten, Jens2025: Die Ökologisierung des Eigentums, in: Angebauer/ Blumenfeld/ Wesche, Umkämpftes Eigentum, Berlin: Suhrkamp, S.467-488
Plumpe, Werner 2017: Vom Domänenstaat zum Steuerstaat, in: Otto Depenheuer/ Bruno Kahl (Hrsg.), Staatseigentum, Berlin, Heidelberg: Springer, S. 3–11
Sack, Detlef 2019: Vom Staat zum Markt. Privatisierung aus politikwissenschaftlicher Perspektive, Wiesbaden, Heidelberg: Springer VS
Schuppert, Gunnar Folke 2020: Zur transnationalen Dimension von Verantwortung. Der Wandel des Eigentumsverständnisses in einer globalisierten Welt, in: Anja Seibert-Fohr (Hrsg.), Entgrenzte Verantwortung, Berlin, Heidelberg: Springer, S. 91-105 [https://doi.org/10.1007/978-3-662-60564-6_5]
van Dyk, Silke/ Kip, Markus 2023: Die Zukunft sozialer Rechte, in: Zeitschrift für Soziologie, 52, 4, S. 361–378 [https://doi.org/10.1515/zfsoz-2023-2025]
Wesche, Tilo 2025: Einleitung. Was ist Eigentum?, in: Angebauer/ Blumenfeld/ Wesche, Umkämpftes Eigentum, Berlin: Suhrkamp, S. 9-54
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Überblick:
Zentrale Konzepte:
- Vermögen
- Bedeutung von Eigentum und Vermögen für Sozialstrukturanalyse
Empirische Analysen:
- Vermögensungleichheiten in Deutschland
- Klassifizierung von Vermögensgruppen:
- Vermögensklassen nach Lauterbach u.a.
- Vermögensklassen nach Adkins u.a.